Arbeitstättenverordnung (ArbStättV)
· In § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass alle Nichtraucher am Arbeitsplatz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakprodukte geschützt sind. Die Unternehmensleitung hat verschiedene Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen.